Allgemeine Einkaufsbedingungen der Chemischen Fabrik Lehrte

§ 1 Geltungsbereich
  1. Eingehung und Durchführung des Vertrages erfolgen auf der Grundlage der Einkaufsbedingungen des Bestellers, dessen ausschließliche Anwendung zwischen den Vertragsbeteiligten vereinbart ist. Entgegenstehende oder den Einkaufsbedingungen des Bestellers widersprechende Bedingungen des Lieferanten werden vom Besteller nicht anerkannt.
  2. Die Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.
  3. Die Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten für alle zukünftigen Geschäfte mit demselben Lieferanten.
§ 2 Preise / Zahlungsbedingungen
  1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend.
  2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist bei Angeboten und Rechnungen des Lieferanten gesondert auszuweisen. Ist dies nicht der Fall, ist die gesetzliche Umsatzsteuer im Preis des Lieferanten enthalten.
  3. Sofern keine anders lautende Vereinbarung in Textform zwischen dem Besteller und dem Lieferanten getroffen wurde, ist der Kaufpreis / Werklohn rein netto innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungserhalt zahlbar.
  4. Ist Gegenstand des Vertrages die Erbringung einer Werkleistung des Lieferanten (Unternehmer), tritt an die Stelle der Lieferung die Abnahme.
  5. Auch im Falle des Zahlungsverzuges sind vom Besteller keine höheren als die gesetzlichen Verzugszinsen i.S.v. § 288 Abs. 2 BGB geschuldet.
§ 3 Mängeluntersuchung / Handelsgeschäft
  1. Der Besteller wird die Ware innerhalb angemessener Frist auf Qualitäts- oder Quantitäts- Abweichungen untersuchen. Bei offenen Mängeln oder offensichtlichen Mengenabweichungen ist die Rüge rechtzeitig erfolgt, soweit sie innerhalb von zehn Arbeitstagen, gerechnet ab Anlieferung der Ware, dem Lieferanten zu geht. Bei offenen, jedoch nicht erkennbaren Mängeln verlängert sich diese Frist um die Dauer der Untersuchung durch den Besteller.
  2. Der Besteller ist zur Mängelrüge bei Teillieferung nur verpflichtet, soweit diese mit dem Lieferanten ausdrücklich vereinbart wurde. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist deren Absendung durch den Besteller an den Lieferanten. Im Übrigen gilt § 377 Abs. 5 HGB.
§ 4 Gewährleistung
  1. Die Lieferung des Kaufgegenstandes erfolgt frei von Sach- und Rechtsmängeln. Falls eine bestimmte Beschaffenheit des Kaufgegenstandes nicht vereinbart wurde, ist dieser mangelfrei, wenn er bei Gefahrübergang auf den Besteller in der bestellten Menge / Anzahl für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist oder sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und von dem Besteller nach Art des Kaufgegenstandes erwartet werden kann. Bei vereinbarter Montage liegt ein Sachmangel auch dann vor, wenn diese durch den Lieferanten oder dessen Erfüllungsgehilfen fehlerhaft ausgeführt wurde.
  2. Der Lieferant hat darüber hinaus die im Zeitpunkt der Bestellung für Verwendung bzw. Verarbeitung des Kaufgegenstandes geltenden technischen und gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen.
  3. Der Besteller hat bei mangelhafter Lieferung (Sach- und Rechtsmangel) nach eigener Wahl Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung des Kaufgegenstandes. Der Lieferant trägt die Kosten der Nachbesserung. Sofern dem Lieferanten durch den Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt wurde, kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder, sofern der Mangel nicht unerheblich ist, vom Vertrag zurücktreten. Bei jeder Art der schuldhaften Pflichtverletzung des Lieferanten gegenüber dem Besteller in Zusammenhang mit Eingehung und Durchführung des Vertrages oder bei Verzug des Lieferanten hinsichtlich einer fälligen, vom Lieferanten nicht oder nicht vollständig erbrachten Leistung, kann der Besteller darüber hinaus Schadensersatzansprüche geltend machen oder Ersatz der Aufwendungen fordern, die im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht wurden.
  4. Ist Gegenstand des Vertrages eine Werkleistung und wird diese vom Lieferanten (Unternehmer) nicht mangelfrei oder in anderer Weise, als dem bestellen Werk oder in zu geringer Menge erbracht, hat der Besteller Anspruch auf Nacherfüllung. Der Unternehmer kann zwischen Beseitigung des Mangels und Neuherstellung wählen. Der Unternehmer trägt die Kosten der Nacherfüllung. Der Besteller ist berechtigt, den Mangel durch Selbstvornahme zu beseitigen und Ersatz der mit der Selbstvornahme verbundenen Aufwendungen geltend zu machen, wenn eine dem Unternehmer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist. Unter den selben Voraussetzungen hat der Besteller Anspruch auf Entrichtung eines Vorschusses durch den Unternehmer in Höhe der zu erwartenden Kosten der Selbstvornahme. Ist eine dem Unternehmer gesetzte Nachfrist zur Mängelbeseitigung erfolglos abgelaufen, kann der Besteller außerdem den Werklohn in angemessenem Umfang mindern oder den Rücktritt vom Vertrag erklären, sofern der Mangel nicht ganz oder teilweise von dem Besteller zu vertreten ist oder ein nur unerheblicher Mangel vorliegt. Unter den selben Voraussetzungen hat der Besteller Anspruch auf Schadensersatz, sofern der Unternehmer seine Vertragspflicht gegenüber dem Besteller schuldhaft verletzt hat, die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder die Entgegennahme für den Besteller unzumutbar geworden ist.
    Im Übrigen gelten die Regelungen des § 4 Absatz 1 bis 3 entsprechend.
  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt vorbehaltlich einer einzelvertraglichen Regelung zwei Jahre ab Lieferung. Sind Gegenstand der Leistung ein Bauwerk oder Stoffe oder Teile, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für Bauwerke verwendet werden, und haben diese Teile oder Stoffe dessen Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre, beginnend mit der Übergabe des Gegenstandes.
  6. Hat der Lieferant oder ein Dritter eine Garantieerklärung (Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie) abgegeben, bestehen Ansprüche vom Besteller aus dieser Garantie selbständig und in vollem Umfang neben den Gewährleistungsansprüchen.
  7. Im Übrigen gelten für Rechte und Ansprüche des Bestellers die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 5 Haftungsansprüche / Freistellung
  1. Falls der Besteller wegen eines Fehlers der vom Lieferanten gelieferten Sachen aus Produzenten- oder Produkthaftung sowie gesetzlichem Rückgriff aus Verbrauchsgüterkauf in Anspruch genommen wird, ist der Besteller vom Lieferanten von der aus dem Fehler resultierenden Haftung freizustellen.
§ 6 Geltendes Recht / Gerichtsstand
  1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist für beide Vertragsbeteiligten Lehrte. Der Besteller ist jedoch berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu klagen.